Satzung des FC Bayern-Fanclub Straßkirchen 2000  

§1 Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

FC Bayern-Fanclub Straßkirchen 2000

und hat seinen Sitz in 94342 Straßkirchen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.06. des nächsten Jahres.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe-

    cke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig.

Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.

Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke

    verwendet werden.

§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung.

    Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand

    erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise

    die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Aus-

    schluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereins-

    vermögen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen

    teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu

    wählen und gewählt zu werden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins

    nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit-

    glieder auch keine sonstigen Zuwendungen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitglieder-

    versammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus dem

    Kassierer zu zahlen.

Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der

    im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Schriftführer

e) 1. Beisitzer

    Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB  der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des

    Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

    Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Nachfolger nur

    für die Dauer der restlichen Amtszeit des scheidenden Vorstandsmitgliedes gewählt wer-

    den.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die

    Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen

    namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflich-

    tungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, das die Vereinsmitglieder für

    die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§7a Kassenprüfer

In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden für zwei Jahr zwei Kassenprüfer

    Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen, nach

    Beendigung eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und hierüber auf

    der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach der Beendigung eines Geschäftsjahres statt und beschließt über:

a) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

b) Ausschluss von Mitgliedern

c) Satzungsänderung

d) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird

    dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst

    die Mitgliederversammlung einberufen.

Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einbe-

    rufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereins-

    kasten und in der Tageszeitung.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

    Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang

    erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet

    das Los.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

    jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§9 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung

    des Vereinszwecks verwendet.

§10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer

    Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,

    fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder

    und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten

    Sacheinlagen übersteigt, an alle Mitglieder im gleichen Teile zurück.