Satzung des FC Bayern-Fanclub Straßkirchen 2000
§1 Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
FC Bayern-Fanclub Straßkirchen 2000
und hat seinen Sitz in 94342 Straßkirchen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.06. des nächsten Jahres.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe-
cke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Aus-
schluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereins-
vermögen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen
teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu
wählen und gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins
nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit-
glieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitglieder-
versammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus dem
Kassierer zu zahlen.
Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der
im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
e) 1. Beisitzer
Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Nachfolger nur
für die Dauer der restlichen Amtszeit des scheidenden Vorstandsmitgliedes gewählt wer-
den.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die
Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen
namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflich-
tungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, das die Vereinsmitglieder für
die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§7a Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden für zwei Jahr zwei Kassenprüfer
Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen, nach
Beendigung eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und hierüber auf
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach der Beendigung eines Geschäftsjahres statt und beschließt über:
a) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Satzungsänderung
d) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird
dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst
die Mitgliederversammlung einberufen.
Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einbe-
rufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereins-
kasten und in der Tageszeitung.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang
erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§9 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
des Vereinszwecks verwendet.
§10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an alle Mitglieder im gleichen Teile zurück.